Sehr geehrter Kunde,
nach der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) am 05.08.2011 möchten wir Sie über eine daraus resultierende Meldepflicht informieren, der wir als Labor unterliegen.
Nach § 44 Abs. 4a LFGB sind wir als Labor künftig verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn aufgrund der durchgeführten Untersuchung ein zum Inverkehrbringen bestimmtes Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegt. Mit dieser Änderung reagiert der nationale Gesetzgeber auf den sogenannten Dioxin-„Skandal“, der im Jahr 2010 für Schlagzeilen gesorgt hat.
Muster im Rahmen von Produktentwicklungen, sowie Rohstoffe und Erzeugnisse, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind, sind von der Meldeverpflichtung nicht betroffen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Vogt, staatl. gepr. Lebensmitttelchemiker (09721/7576-0).