Information zur Untersuchung von Legionellen in der Hausinstallation

Im Dezember 2012 wurde durch die 2. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung 2001 die bisherige Untersuchungspflicht auf Legionellen in der Hausinstallation nochmals überarbeitet.

Die Trinkwassernovelle fordert weiterhin in §14, Abs. 3 die Überwachung von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, wenn aus ihnen Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

Zu diesen Großanlagen zählen Warmwasserinstallationen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern, sowie Trinkwasserleitungsanlagen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer (Boiler) und der Entnahmestelle.

Für Anlagen, die oben genannte Voraussetzungen erfüllen, wird weiter nach Anlage 4, Teil II, Buchstabe b der Trinkwassernovelle mindestens eine jährliche Untersuchung auf Legionellen gefordert, wenn das Wasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgeben wird (z.B. in Schulen und Kindergärten). Bei Abgabe des Wassers im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. in vermieteten Wohnhäusern) wird das Untersuchungsintervall auf drei Jahre ausgedehnt. Außerdem sind diese Anlagen dem jeweiligen Gesundheitsamt nicht mehr anzuzeigen.

Bei  den Untersuchungen handelt es sich um systemische Untersuchungen der Hausinstallation, die an mehreren repräsentativen Entnahmestellen durchzuführen sind. Die Auswahl der Entnahmestellen erfolgt nach Vorgabe des DVGW Arbeitsblattes W551 vom April 2004. Darin soll im Rahmen einer orientierenden Untersuchung an mindestens 3 Entnahmestellen der Hausinstallation die Legionellenkonzentration bestimmt werden. Dazu muss das Wasser aus dem Speicher (Boiler), der Zirkulationsleitung, sowie der vom Speicher am weitesten entfernten Entnahmestelle in der Peripherie der Hausinstallation untersucht werden.

Da jede Steigleitung erfasst werden soll, erhöht sich die Anzahl der zuletzt genannten Entnahmestellen und damit die Gesamtzahl der Untersuchungen, wenn mehr als eine Steigleitung zur Verteilung des Warmwassers in der Hausinstallation vorhanden ist. Während die Proben in der Peripherie am Entnahmehahn am Waschbecken im Bad entnommen werden können, müssen die Entnahmehähne in der Technik gegebenenfalls noch durch eine Sanitärfachfirma bis zur Probenahme installiert werden. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch gleich die Temperaturen überprüfen zu lassen, damit die Anforderung des DVGW-Arbeitsblattes W551 erfüllt sind.

Die Konzentration der Legionellen in jeder Probe soll den Maßnahmewert von 100 Legionellen / 100ml nicht überschreiten. Andernfalls sind weiterführende Untersuchungen, und damit verbundene Sanierungsmaßnahmen notwendig. Außerdem ist das Ergebnis in diesem Fall auch beim zuständigen Gesundheitsamt meldepflichtig

Nach der Trinkwasserverordnung ist die Probenahme wesentlicher Bestandteil der Untersuchung. Daher dürfen Trinkwasserproben nur durch dafür geschulte und zertifizierte Probenehmer entnommen werden. Die Untersuchung darf nur durch  ein akkreditiertes und für Trinkwasseruntersuchungen beim StMUG gelistetes Laboratorium durchgeführt werden.

Sollten Sie an der Untersuchung von Legionellen interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den Leiter der mikrobiologischen Abteilung, Herrn Dr. Preuß (Tel.: 09721/7576-18).
Anfragen können Sie auch gerne über unsere Internetseite an uns richten.